§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 23.05.1990 gegründete Verein führt den Namen
GYMNASTIK- UND STEPTANZ-VEREIN FORTUNA
BIESDORF e.V.
und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat
den Zusatz "e.V.".
- Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im
Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten
Gymnastik und Tanz.
Der Verein fördert den Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Gesundheits- und
Seniorensport.
Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training teilzunehmen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und
vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18.Lebensjahres
- jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Ehrenmitgliedern
§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch die Mitgliederversammlung im Bedarfsfall eine eigene, in
der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und
finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse
des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der
Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Abteilungsordnungen, die in
Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen.
§ 5 Erwerb und Verlust der
Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei
Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Es gilt eine Probezeit von 1 Monat. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht
und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf
der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entsprechend § 3).
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Löschung des Vereins
- Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei
Monate zum Jahresende.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig
gewordenen Beträge bestehen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des
Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei
Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und
geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins
sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten Die Mitglieder sind zur gegenseitigen
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und
hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks
beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen
Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten 2x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe
eines halben Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
- Die Abteilungen dürfen zusätzliche Beiträge in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung beschließen.
§ 7 Maßregelung
- Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und
Beschlüsse
- wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
- wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen
- Maßregelungen sind:
- Verweis
- befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
- Ausschluss aus dem Verein
- In den Fällen § 7.1.a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben,
sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung
einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die
Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post. zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist
die Berufung an die Mitgliederversammlung und den Beschwerdeausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen
drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung und der
Beschwerdeausschuss entscheiden endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach
Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
Das Recht auf
gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beschwerdeausschuss
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die
Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
- Festsetzung von Beitragen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)
- Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
- Auflösung des Vereins
- Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung
oder per E-mail. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der
Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem
Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der
schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf
Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei
Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
- Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der
stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
- Anträge können gestellt werden:
- von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)
- vom Vorstand
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich
und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Anträge müssen mindestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins
eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden,
wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht
auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die
Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über
seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann
verbindliche Ordnungen erlassen.
- Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende
- der Stellvertretende Vorsitzende
- der Geschäftsführer
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
Von
den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden
bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 12 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
werden auf Lebenszeit bzw. bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt.
Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 13
Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er
wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 14 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
oder einem Ausschuss angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse/ Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht
zu erstatten.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
- Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt,
zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §2 dieser
Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem
Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports als
gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung insbesondere für die Sportarten Gymnastik und Tanz zu
verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 02.12.1991 von der Mitgliederversammlung des Vereins Gymnastik-
und Steptanz-Verein Fortuna Biesdorf e.V. beschlossen und am 08.02.2010 geändert und neu gefasst worden.
Sie ist nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.